Eintragen einer Zwangshypothek
Gültigkeitsgebiet: Hessen
Kurzinfo
Wenn Sie eine Geldforderung aus einem Urteil oder einem anderen vollstreckbaren Titel haben, können Sie auch in die Immobilie (zum Beispiel Grundstück) der Schuldnerin oder des Schuldners vollstrecken.
Beschreibung
Wenn Sie eine Geldforderung aus einem Urteil oder einem anderen vollstreckbaren Titel haben, können Sie auch in die Immobilie (zum Beispiel Grundstück) der Schuldnerin oder des Schuldners vollstrecken. Dazu müssen Sie zunächst die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek beantragen. Falls es zu einer Zwangsversteigerung kommt, sichern Sie sich so eine Rangstelle für Ihre Forderung gegenüber anderen Berechtigten.
Verfahrensablauf
Die Eintragung erfolgt im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens und somit - auch - gegen den Willen der Schuldnerin oder des Schuldners.
Kosten & Gebühren
Volle Gebühr aus dem einzutragenden Recht, das heißt, der insgesamt geltend gemachten Forderung. Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus dem Gerichts- und Notarkostengesetz.
Rechtsgrundlage(n)
- § 720a Zivilprozessordnung (ZPO)
- § 724 Zivilprozessordnung (ZPO)
- § 725 Zivilprozessordnung (ZPO)
- § 750 Zivilprozessordnung (ZPO)
- § 751 Zivilprozessordnung (ZPO)
- § 765 Zivilprozessordnung (ZPO)
- § 866 Zivilprozessordnung (ZPO)
- § 867 Absatz 1 Zivilprozessordnung (ZPO)
- § 39 Grundbuchordnung (GBO)
- § 47 Grundbuchordnung (GBO)
- § 13 Grundbuchordnung (GBO)
- § 34 Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
- Anlage 1 zum Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
- Anlage 2 zum Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
- § 428 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Fachliche Freigabe
Stichwörter
- Zwangsversteigerung
- Grundbuch
- Sicherungshypothek