Ausnahme vom Verbot der Mehrarbeit und vom Verbot der Nachtarbeit für eine schwangere oder stillende Person beantragen
Gültigkeitsgebiet: Hessen
Kurzinfo
Sie beschäftigen als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber eine schwangere oder stillende Frau? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme vom Verbot der Nachtarbeit und Mehrarbeit sowie der Art und dem Arbeitstempo beantragen.
Beschreibung
Das Mutterschutzgesetz gilt für alle schwangeren und stillenden Frauen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Eine Frau im Sinne des Mutterschutzgesetzes ist jede Person, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt – unabhängig von dem im Geburtseintrag angegebenen Geschlecht.
Dementsprechend gelten für schwangere und stillende Frauen besondere Regeln, wenn es um körperlich oder psychisch anstrengende Arbeiten geht.
So dürfen Sie als Unternehmerin oder Unternehmer schwangere oder stillende Frauen nicht in folgenden Tätigkeiten beschäftigen:
- Nachtarbeit
- Mehrarbeit
- Fließarbeit
- Akkordarbeit
- sonstige Arbeiten, in denen gegen ein höheres Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann
Dafür können Sie eine Ausnahme durch die für Arbeitsschutz zuständige Behörde beantragen.
Von Nachtarbeit ist die Rede, wenn eine Tätigkeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr ausgeführt wird.
Bei einer schwangeren oder stillenden Frau von 18 Jahren oder älter wird von Mehrarbeit gesprochen, wenn ihre Arbeit eines der folgenden Kriterien erfüllt:
- über 8,5 Stunden täglich
- über 90 Stunden in der Doppelwoche (inklusive Sonntage)
- die vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit den Monatsdurchschnitt übersteigend
Bei einer schwangeren oder stillenden Frau unter 18 Jahren wird von Mehrarbeit gesprochen, wenn ihre Arbeit eines der folgenden Kriterien erfüllt:
- über 8 Stunden täglich
- über 80 Stunden in der Doppelwoche (inklusive Sonntage)
- die vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit den Monatsdurchschnitt übersteigend
Sind neben Ihnen noch weitere Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber vorhanden, ist die Arbeitszeit zusammenzurechnen.
Eine Bewilligung von Mehrarbeit, Nachtarbeit, Fließ- oder Akkordarbeit ersetzt nicht die grundsätzlich notwendige Mitteilung an die Aufsichtsbehörde, dass eine Mitarbeiterin schwanger ist. Diese Mitteilung muss erfolgen, sobald die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber über die Schwangerschaft informiert wurde.
Fristen
Sie müssen den Antrag vor der Aufnahme der Beschäftigung von der schwangeren oder stillenden Frau stellen.
Rechtsgrundlage(n)
weiterführende Informationen
- Broschüre „Leitfaden zum Mutterschutz" für Schwangere und Stillende auf der Internetseite des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ)
- Broschüre „Leitfaden zum Mutterschutz" für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber auf der Internetseite des Bundesministeriums für Bildung Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ)
Fachliche Freigabe
Stichwörter
- Akkordarbeit
- Stillzeit
- Mutterschutz
- Mutterschutzmitteilung
- Fließarbeit
- Arbeitstempo
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- Alleinarbeit