Eine Änderung Ihrer personenbezogenen Daten der Amateurfunkverwaltung anzeigen
Gültigkeitsgebiet: Bundesweit
Online erledigenKurzinfo
Als Funkamateurin oder Funkamateur mit einem zugeteilten deutschen Amateurfunk-Rufzeichen müssen Sie der Bundesnetzagentur Änderungen Ihrer personenbezogenen Daten stets und unverzüglich mitteilen.
Beschreibung
Hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) Sie zur Teilnahme am Amateurfunkdienst zugelassen und Ihnen ein personengebundenes Rufzeichen zugeteilt, müssen Sie der BNetzA über ein Online-Formular oder formlos per E-Mail oder Post unverzüglich mitteilen, wenn sich Ihre in der Zulassung erfassten personengebundenen Daten ändern. Das betrifft zum Beispiel Namensänderungen, einen Wohnortwechsel oder einen Wechsel der Staatsangehörigkeit.
Zusätzlich können Sie über eine Änderungsanzeige der Veröffentlichung Ihrer Anschrift und des Standortes Ihrer ortsfesten Amateurfunkstelle in der Rufzeichenliste und der Rufzeichenabfrage widersprechen.
Verfahrensablauf
Sie können die Anzeige zur Änderung Ihrer personengebundenen Daten online oder formlos per Post oder E-Mail bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) einreichen.
Änderungen online anzeigen:
- Rufen Sie den Online-Antrag auf dem Bundesportal verwaltung.bund.de auf. Dieser führt Sie Schritt für Schritt durch die notwendigen Angaben. Füllen Sie den Antrag vollständig online aus.
- Laden Sie gegebenenfalls erforderliche Nachweise hoch.
- Senden Sie Ihren Antrag online ab.
- Die BNetzA prüft und bearbeitet Ihren Antrag.
- Sie erhalten eine Bestätigung und eine Zahlungsaufforderung.
- Sie überweisen die Gebühr.
Änderungen per Post oder E-Mail anzeigen:
- Schicken Sie Ihre Anzeige formlos und mit den gegebenenfalls erforderlichen Nachweisen per E-Mail oder per Post an die BNetzA.
- Die BNetzA prüft und bearbeitet Ihren Antrag.
- Sie erhalten eine Bestätigung und eine Zahlungsaufforderung.
- Sie überweisen die Gebühr.
Fristen
Jede Änderung Ihres Namens oder Ihrer Anschrift müssen Sie unverzüglich anzeigen.
Rechtsgrundlage(n)
- § 9 Absatz 4 Amateurfunkverordnung (AFuV)
- § 15 Amateurfunkverordnung (AFuV)
- Abschnitt 3 der aktuellen Fassung der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesnetzagentur (Besondere Gebührenverordnung BNetzA – BNetzABGebV)
weiterführende Informationen
- Weitere Informationen zum Amateurfunk, zu Verfügungen und Mitteilungen, Statistiken und Kurzzeitzuteilungen auf der Internetseite der Bundesnetzagentur
- Rufzeichenliste (Verzeichnis der zugeteilten deutschen Amateurfunkrufzeichen und ihrer Inhaber) auf der Internetseite der Bundesnetzagentur
- Rufzeichenabfrage, auf der Internetseite der Bundesnetzagentur
Fachliche Freigabe
Rechtsbehelf
entfällt
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Eine Änderung Ihrer personenbezogenen Daten online anzeigenStichwörter
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