Wiedergutmachungseinbürgerung nach Entzug während der Nazizeit für unmittelbar betroffene Personen sowie deren Nachkommen im Ausland beantragen
Gültigkeitsgebiet: Bundesweit
Online erledigenKurzinfo
Wenn Ihnen oder Ihren Vorfahren während der Zeit des Nationalsozialismus die deutsche Staatsangehörigkeit entzogen wurde und Sie im Ausland leben, können Sie im Rahmen der Wiedergutmachung unterbestimmten Voraussetzungen eine Wiedereinbürgerung beantragen.
Beschreibung
Sie können wiedereingebürgert werden, wenn Ihnen in der Zeit des Nationalsozialismus die deutsche Staatsangehörigkeit entzogen wurde. Wenn Sie Nachkomme einer solchen Person sind, haben Sie ebenfalls Anspruch auf Einbürgerung.
Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, wird die Wiedereinbürgerung mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde wirksam. Damit besitzen Sie die deutsche Staatsangehörigkeit.
Das Bundesverwaltungsamt (BVA) ist eine deutsche Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern (BMI). Sie ist unter anderem als Staatsangehörigkeitsbehörde für Personen im Ausland für Themen rund um die Staatsangehörigkeit zuständig.
Verfahrensablauf
Die Einbürgerung im Rahmen der Wiedergutmachung können Sie oder Ihre bevollmächtigte Person schriftlich oder nach Terminvereinbarung persönlich bei Ihrer zuständigen deutschen Auslandsvertretung oder online beim Bundesverwaltungsamt (BVA) beantragen.
Schriftliche oder persönliche Antragstellung:
- Sie können vorab per EMail, Telefon oder in einem persönlichen Gespräch vor Ort mit Termin alle notwendigen Informationen über die Antragstellung und benötigten Unterlagen beziehungsweise Dokumente erhalten.
- Das Antragsformular können Sie auf der Internetseite des Bundesverwaltungsamts direkt herunterladen.
- Bei Bedarf kann die Auslandsvertretung Sie beim Ausfüllen des Antragsformulars unterstützen.
- Füllen Sie das Antragsformular vollständig aus und unterschreiben Sie es.
- Reichen Sie den unterschriebenen Antrag per Post oder persönlich zusammen mit den erforderlichen Nachweisen bei Ihrer örtlichen deutschen Auslandsvertretung nach Terminvereinbarung ein.
- Der Kontakt zur Auslandsvertretung ist jedoch keine Pflicht. Sie können den Antrag auch direkt per Post an das BVA schicken.
- Das BVA prüft Ihren Antrag und informiert Sie, wenn für die Bearbeitung des Antrages weitere Unterlagen und Angaben erforderlich sind.
Online-Antragstellung:
- Gehen Sie auf die Internetseite des Bundesportals und füllen dort das Antragsformular auf Einbürgerung im Rahmen der Wiedergutmachung elektronisch aus.
- Sie benötigen einen Ausweisdokument mit Online-Funktion, um sich zu identifizieren (eIDAS-konforme Authentifizierung). Fügen Sie die weiteren geforderten Unterlagen als Datei hinzu.
- Senden Sie Ihren Antrag ab.
- Das BVA prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls erforderliche Unterlagen in beglaubigter Kopie nach.
Abschluss des Verfahrens (schriftlich und online):
- Sollte Ihr Antrag bewilligt werden, wird das BVA Ihre Einbürgerungsurkunde an die zuständige Auslandsvertretung übersenden. Diese informiert Sie über das weitere Vorgehen zur Aushändigung der Einbürgerungsurkunde.
- Sollte das BVA Ihren Antrag ablehnen, werden Sie über die Auslandsvertretung informiert.
Fristen
Es gibt keine Frist
Rechtsgrundlage(n)
weiterführende Informationen
- Informationen zur Einbürgerung im Rahmen der Wiedergutmachung auf der Internetseite des Bundesverwaltungsamts (BVA)
- Merkblätter und Hinweise zur Einbürgerung im Rahmen der Wiedergutmachung auf der Internetseite des Bundesverwaltungsamts (BVA)
- Informationen zur Unterscheidung der Wiedergutmachungseinbürgerung nach Art. 116 Abs. 2 GG von der Wiedergutmachungseinbürgerung nach § 15 StAG auf der Internetseite des Bundesverwaltungsamts (BVA)
Fachliche Freigabe
Rechtsbehelf
- Widerspruch
Online erledigen
Einbürgerung im Rahmen der Wiedergutmachung online beantragenStichwörter
- Staatsangehörigkeit
- Bundesverwaltungsamt
- Artikel 116 GG
- ausgebürgert
- BVA
- Einbürgerung
- Nationalsozialismus
- Wiedereinbürgerung
- Einbürgerung von Nachfahren
- Artikel 116 Grundgesetz
- Ausbürgerung
- Einbürgerung im Ausland
- Staatsbürgerschaft
- Wiedergutmachung
- Artikel 116
- Verfolgung